Der Steuerverwalter kann das Recht auf Vorsteuerabzug nicht einfach deshalb verweigern, weil die Rechnung die vorgeschriebenen Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht erfüllt.
"Nach den Bestimmungen des § 29 Abs. Artikel 2 Buchstabe b e) des Mehrwertsteuergesetzes in der bis zum 31. 12. 2012 [jetzt § 29 Abs. 1 Punkt. f) das Mehrwertsteuergesetz], muss der Steuerbeleg auch Angaben zum Umfang und Gegenstand der steuerbaren Lieferung enthalten. Diese Anpassung entspricht Art. Artikel 226 Absatz 2 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2016 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie), wonach die Rechnung einen Hinweis auf den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen enthalten muss. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist es erforderlich, den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung zu spezifizieren. Die Bestimmung bedeutet nicht, dass die konkret erbrachten Leistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. Ziel der Pflichtangaben auf der Rechnung ist es, den Steuerbehörden die Möglichkeit zu geben, die Zahlung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Rechts auf Vorsteuerabzug zu überprüfen. Der Steuerverwalter darf die Erklärung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb ablehnen, weil die Rechnung nicht die Voraussetzungen des Art. b) b) (226) Absätze 6 und 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie, sofern sie über alle Informationen verfügt, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts erfüllt sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) in der Rechtssache C-516/14)."
(Regionalgericht Prag, sp.zn. 43 Af 8/2018-32, Urteil vom 14. Mai 2019)