Die Sichtweise auf die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die von Kommunen für Verpackungsunternehmen erbracht werden, ändert sich

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Der 23.03.2022 wurde im Koordinierungsausschuss des Finanzministeriums der Tschechischen Republik mit der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik1) diskutiert, der sich mit der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen befasst, die von Gemeinden an autorisierte Verpackungsunternehmen erbracht werden.

Gemäß § 5 Abs. Nach Art. 4 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes gelten Gemeinden bei der Ausübung ihrer Befugnisse in der öffentlichen Verwaltung nicht als Steuerpflichtige, auch wenn sie für die Ausübung dieser Befugnisse Gebühren oder sonstige Abgaben erheben. Diese Tätigkeiten unterliegen daher nicht der Mehrwertsteuer.

Der Betrieb des kommunalen Abfallwirtschaftssystems nach § 59 Abfallgesetz, auch wenn Gemeinden von den durch die Gemeindeverordnung festgelegten Bürgern Gebühren erheben, muss als nicht mehrwertsteuerpflichtige gemeinwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden.

Bei der Abfallwirtschaft schließen einige Kommunen nach dem Abfallgesetz Verträge über die Rücknahme mit zugelassenen Verpackungsunternehmen (nachfolgend "AOS" genannt) ab. Für diese Leistungen haben die Kommunen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, d.h. sie werden gegen Entgelt erbracht.

Nach der Bestätigung der GFD handelt es sich bei diesen Dienstleistungen nicht um eine öffentliche Verwaltung und ihre Leistung unterliegt daher der Mehrwertsteuer.Bis zur Diskussion dieses Beitrags hatte die GFD jedoch seit dem 28.05.2005 die gegenteilige Position eingenommen.

In der GFD selbst heißt es: "Die auf der Website der GFD veröffentlichten Informationen über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf gemeinnützige Einrichtungen des Finanzministeriums vom 28. Januar 2005 werden durch die Schlussfolgerungen dieses Koordinierungsausschusses in dem Teil ersetzt, in dem das Recycling von Verpackungen auf der Grundlage eines Vertrags mit dem "ATS" auch als die Leistung der öffentlichen Verwaltung angesehen wird."

1) 591/23.03.22 Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die von Gemeinden an zugelassene Verpackungsunternehmen und Betreiber kollektiver Systeme erbracht werden